Bei der geplanten Reklame handelt es sich um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 18m EBG. Die Aare Seeland mobil AG hat am 26. März 2024 die erforderliche eisenbahnrechtliche Zustimmung gemäss Art. 18m EBG unter Auflagen und Bedingungen erteilt.64 Das Bauvorhaben erweist sich somit auch in eisenbahnrechtlicher Hinsicht als bewilligungsfähig. 58 Beschwerdebeilage 5 59 Gemessen im Geoportal des Kantons Bern 60 Beschwerdebeilage 4 Foto 1 61 Beschwerdebeilage 5 62 Vgl. Beschwerdebeilage 8 63 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) 64 Pag. 77 der Vorakten