e) Art. 18m Abs. 1 EBG63 regelt die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen). Eine solche Nebenanlage darf nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn sie Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt (Art. 18m Abs. 1 Bst. a EBG) oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte (Art. 18m Abs. 1 Bst. b EBG). Die Bauparzelle grenzt im Südwesten an die Parzelle Nr. B.________ (Eisenbahntrassee der Aare Seeland mobil AG). Bei der geplanten Reklame handelt es sich um eine Nebenanlage im Sinne von Art.