Auch diese haben ein Warnsignal im Blickfeld, selbst wenn sie vor dem Bahnübergang auf die Werbefläche blicken sollten. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit den Warnsignalen des Bahnüberganges und deren Wirkung wird auch nicht herabgesetzt (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. c und d SSV). Schliesslich liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 96 Abs. 1 Bst. b SSV vor. Insgesamt ist vorliegend daher nicht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen.