Dies ist hier aber nicht entscheidend, da die Ausfahrt nicht vortrittsberechtigt ist.60 Im Übrigen befinden sich im Bereich des Bauvorhabens soweit ersichtlich keine Fussgängerstreifen. Insgesamt wird das Erkennen von anderen Verkehrsteilnehmenden durch die Reklame deshalb nicht erschwert (vgl. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV). Weiter befindet sich südwestlich des Reklamestandorts ein Bahnübergang der Aare Seeland mobil AG. Auch das führt aber nicht zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Die Werbefläche verdeckt die Warnsignale des Bahnüberganges nicht. Diese sind beidseitig der Fahrbahn aufgestellt.