Ausserdem liegt für die Fahrtrichtung Südwesten die Werbefläche auf der gleichen Seite wie die Ausfahrt von der Bauparzelle. Allfällige sich der Ausfahrt nähernde Verkehrsteilnehmende dürften damit ohne Weiteres im Blickfeld der auf der G.________strasse befindlichen Verkehrsteilnehmenden auftauchen. Die Ausfahrt von der Parzelle Nr. T.________ befindet sich demgegenüber zwar auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite und dürfte bei einem Blick auf die Werbefläche nicht mehr im Blickfeld der Verkehrsteilnehmenden auf der G.________strasse sein. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da die Ausfahrt nicht vortrittsberechtigt ist.60