Für die nach Nordosten fahrenden Verkehrsteilnehmenden der G.________strasse liegt der Reklamestandort unmittelbar nach dem Bahnübergang nicht mehr im Blickfeld und die Sicht auf die Ausfahrten ist unbeeinträchtigt. Für die in Richtung Südwesten fahrenden Verkehrsteilnehmenden dürfte die Werbefläche zwar durchaus bereits vor den Ausfahrten im Blickfeld liegen. Aufgrund der grossen Distanz ist aber nicht davon auszugehen, dass die Werbefläche zu einer verkehrssicherheitsrelevanten Ablenkung führt. Ausserdem liegt für die Fahrtrichtung Südwesten die Werbefläche auf der gleichen Seite wie die Ausfahrt von der Bauparzelle.