Namentlich sind Strassenreklamen untersagt, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV), die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden (Art. 96 Abs. 1 Bst. b SSV), mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können (Art. 96 Abs. 1 Bst. c SSV) oder die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen (Art. 96 Abs. 1 Bst. d SSV). Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit hat das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) in seiner Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» eine Checkliste entwickelt.54 Unter Ziff.