willigung nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c KGV49 kann erteilt werden. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Auflagen gemäss Amtsbericht Wasser und Abfall vom 28. März 2024 keine Einwände vorgebracht. Die Auflagen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben und sind verhältnismässig.