Ziffer 221 Abs. 1 Bst. a bis i GSchV unzulässig sein sollte. In dem Sinne hat denn auch das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) in seinem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 28. März 2024 aus Sicht des Grundwasserschutzes keine Einwände oder Genehmigungsvorbehalte geäussert und dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt.48 Das Bauvorhaben ist mit Blick auf den Grundwasserschutz somit bewilligungsfähig. Die Gewässerschutzbe-