tene Entscheid erweise sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV43, nicht weiter eingegangen werden. Die ästhetische Beurteilung konnte ohne Weiteres aufgrund der in den Akten vorhandenen Fotos vorgenommen werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen. Davon wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. 5. Baubewilligung