Vorausgesetzt wäre aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.42 Derzeit verfügt die Stadt Langenthal über keine solche Grundlage. l) Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig. Dementsprechend muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin, der Bauabschlag aufgrund der Grösse der Reklametafel stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar und der angefoch- 36 Vgl. pag. 89 f. der Vorakten sowie die Beschwerdebeilage 6 37 Das Bauinventar des Kantons Bern ist abrufbar unter www.bkd.be.ch (Rubriken Themen < Kultur < Denkmalpflege <