Einzig gestützt auf die allgemeinen Ästhetikbestimmungen und unbesehen dem ästhetischen Wert der konkreten Umgebung lässt sich ein faktisches Verbot von grossen Reklamen und/oder von Fremdreklamen bzw. die von der Stadt Langenthal geltend gemachte restriktive Bewilligungspraxis nicht rechtfertigen, auch nicht unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfte ein aufgrund des Ortsbildschutzes motiviertes Verbot von kommerzieller Plakatwerbung bzw. von Fremdreklamen, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist, wohl zulässig sein. Vorausgesetzt wäre aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.42