Weder das bisherige noch das neue Baureglement enthalten aber Bestimmungen zu den zulässigen Grössen von Reklamen oder gar ein Verbot für Fremdreklamen. Einzig gestützt auf die allgemeinen Ästhetikbestimmungen und unbesehen dem ästhetischen Wert der konkreten Umgebung lässt sich ein faktisches Verbot von grossen Reklamen und/oder von Fremdreklamen bzw. die von der Stadt Langenthal geltend gemachte restriktive Bewilligungspraxis nicht rechtfertigen, auch nicht unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie.