Auch die Betonsockel, die auf einem bereits weitgehend asphaltierten Vorplatz zu liegen kommen sollen, stellen keine Beeinträchtigung des bestehenden Orts- und Strassenbildes dar. Im Übrigen beeinträchtigt das Bauvorhaben auch das erhaltenswerte Baudenkmal an der G.________strasse 23a nicht. Das Baudenkmal liegt von der G.________strasse zurückversetzt zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. R.________ und S.________. Zum geplanten Reklamestandort besteht keine Sichtverbindung. Das Bauvorhaben ordnet sich damit ausreichend gut in die bestehende Umgebung ein und genügt den ästhetischen Anforderungen.