Für die Plakatanschlagstelle an der M.________strasse 69 (metallenes Truss-Gestell) sei 2022 der Bauabschlag erteilt worden. Mit Entscheid der BVD 110/2022/45 vom 20. Oktober 2022 sei dieser aufgehoben und die Baubewilligung erteilt worden. Aus Sicht der Stadt Langenthal sei es relevant, ob es sich um Eigen- oder Fremdwerbung handle. Im Falle der hier vorgesehenen Fremdwerbung würde ein Präjudiz geschaffen, welches in potenzierter Form einer Verbauung des Strassenraums dieser wichtigen Zufahrtsstrasse nach Langenthal gleichkomme. Dies widerspreche der sensiblen Strategie der Stadt Langenthal, die für die Sorgfalt im Umgang mit ihren wertvollen Ortsbildern bekannt sei.