Entsprechend könne auch diese Erwägung der BVD eins zu eins auf den vorliegenden Fall übernommen werden. Der von der Stadt Langenthal angeführte Entscheid der BVD 110/2022/54 lasse nur den Schluss zu, dass die angefochtene Verfügung einer näheren Prüfung nicht standhalte und das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei.