Die E. 3e dieses Entscheids könne eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen werden und lasse nur den Schluss zu, dass auch das im Wesentlichen identische Bauvorhaben der Beschwerdeführerin in derselben Umgebung den ästhetischen Vorgaben genüge. Auch im vorliegenden Fall wolle die Stadt Langenthal das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf Anraten der Fachexperten der Bau- und Planungskommission verhindern, obwohl sich diese auch hier nicht mit den konkreten Gegebenheiten auseinandersetzen würden und nach wie vor keine Rechtsgrundlage bestehe, die über die Ästhetikbestimmung des Baureglements hinaus gehe (vgl. E. 3f des Entscheids).