Das Bauvorhaben erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen und sei zu bewilligen. In ihren Schlussbemerkungen nimmt die Beschwerdeführerin zudem auf den von der Stadt Langenthal in ihrer Beschwerdeantwort zitierten Entscheid der BVD 110/2022/54 vom 20. Oktober 2022 Bezug und erklärt, die Stadt Langenthal sei in diesem Fall mit genau derselben Argumentation (vgl. E. 3c und 3f dieses Entscheids) unterlegen. Die E. 3e dieses Entscheids könne eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen werden und lasse nur den Schluss zu, dass auch das im Wesentlichen identische Bauvorhaben der Beschwerdeführerin in derselben Umgebung den ästhetischen Vorgaben genüge.