Die Aluminium-Traversenkonstruktion sei unauffällig schwarz und modern gestaltet. Die an der G.________strasse bereits bestehenden grossformatigen Plakatstellen wiesen eine gleichartige Konstruktion auf. Es sei nicht ersichtlich, wie der Betonsockel auf dem geteerten Vorplatz das Ortsbild beeinträchtigen solle. Der Fachbericht bilde keine hinreichende Grundlage, um das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin abzuweisen. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid darauf stütze, habe sie sich von sachfremden und teils unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Das Bauvorhaben erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen und sei zu bewilligen.