Zudem hielt die Stadt Langenthal fest, die geplante Reklameanschlagstelle wirke in ihrem Gesamteindruck störend und fremd. Sie beeinträchtige den Ortseingang in ästhetischer Hinsicht. Es sei keine Eingliederung in das Ortsbild erkennbar, auch wenn es sich bei der vom Bauvorhaben betroffenen Zone um eine Arbeitszone mit vergleichsweise wenig ästhetischen Vorgaben handle (vgl. E. III.c des angefochtenen Entscheids). c) In ihrem Fachbericht vom 26. April 2024 hielten die Fachexperten/-innen der Bau- und Planungskommission folgendes fest: