Die in Fahrtrichtung Nordosten ersichtliche Werbefläche richtet sich an die Verkehrsteilnehmenden, die aus der Stadt hinausfahren. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass für die Stadt Langenthal vor allem die Erscheinung beim Ortseingang und damit wohl in der Fahrtrichtung Südwesten entscheidend war. Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid damit als genügend begründet. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt. 3. Ortsplanungsrevision, anwendbares kommunales Recht