reklame ohne Zusammenhang zur ansässigen Nutzung handle und die Stadt Langenthal eine sensible Strategie verfolge. Dass die Beschwerdeführerin die in Fahrtrichtung Nordosten ersichtliche Werbefläche der Grundeigentümerin der Bauparzelle zur Verfügung stellen will,15 hat die Stadt Langenthal im angefochtenen Entscheid zwar nicht berücksichtigt. Dies führt aber nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die in Fahrtrichtung Nordosten ersichtliche Werbefläche richtet sich an die Verkehrsteilnehmenden, die aus der Stadt hinausfahren.