Der Fachbericht vom 20. Juni 2024 nimmt Bezug auf die entlang der G.________strasse bestehenden Reklamen indem er festhält, wenn solche Fremdwerbungen «weiterhin» gutgeheissen würden, müsse von einer Potenzierung entlang der Strasse ausgegangen werden. Dementsprechend wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024 hinsichtlich Gleichbehandlung mit Blick auf die bestehenden Plakatstellen auf der Parzelle Nr. H.________ sinngemäss berücksichtigt.