Weiter verweist die Stadt Langenthal im Wesentlichen auf die Fachberichte der Fachexperten/- innen der Bau- und Planungskommission vom 26. April 2024 und vom 20. Juni 2024 (vgl. E. III.c des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung darf grundsätzlich auf Fachberichte verwiesen werden, wenn aus Letzteren die Begründung in rechtsgenüglicher Weise hervorgeht.14 Der Fachbericht vom 20. Juni 2024 nimmt Bezug auf die entlang der G.________strasse bestehenden Reklamen indem er festhält, wenn solche Fremdwerbungen «weiterhin» gutgeheissen würden, müsse von einer Potenzierung entlang der Strasse ausgegangen werden.