c) Die Stadt Langenthal verweist im angefochtenen Entscheid auf Art. 9 BauG sowie Art. 10 BR12 und erwog, die Schutzbestimmungen gälten ausdrücklich auch für Reklamen (vgl. E. III.c des angefochtenen Entscheids). Damit hat sie sich zumindest sinngemäss mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss ihren Stellungnahmen vom 29. Mai 2024 und 5. Juli 202413, es bestehe keine gesetzliche Grundlage zur zulässigen Grösse von Reklamen, auseinandergesetzt. Weiter verweist die Stadt Langenthal im Wesentlichen auf die Fachberichte der Fachexperten/- innen der Bau- und Planungskommission vom 26. April 2024 und vom 20. Juni 2024 (vgl. E. III.c des angefochtenen Entscheids).