e) Nach dem Gesagten ist aufgrund der Abweichungen von diversen Bestimmungen der Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung», die unter anderem die Erfüllung eines hohen Sicherheitsstandards anstreben, nicht sichergestellt, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Verweis auf die Ausführungen der Rega im E-Mail vom 12. November 2024 und des BAZL in der luftfahrtspezifischen Rückmeldung vom 10. Mai 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten.