Hinzu kommt, dass der Helikopterlandeplatz der Beschwerdeführerin auch die für eine FATO erforderlichen Masse nicht einhält. Gemäss der luftfahrtspezifischen Rückmeldung des BAZL vom 10. Mai 2024 müsste der geplante Helikopterlandeplatz eine FATO von 15.00 m x 15.00 m aufweisen.24 Dieser weist jedoch lediglich eine Abmessung von 12.00 m auf 14.00 m auf.25 Schliesslich ist der Spitallandeplatz nicht mit den gemäss Ziff. 3.9 bis 3.11 der Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung» erforderlichen optischen Hilfen ausgestattet.