Brechbare Objekte, die sich auf der Sicherheitsfläche und weniger als 0.75 x D vom Mittelpunkt der FATO entfernt befinden, dürfen maximal eine Höhe von 0.05 m über der FATO-Ebene aufweisen. Brechbare Objekte, die sich auf der Sicherheitsfläche und mindestens 0.75 x D vom Mittelpunkt der FATO entfernt befinden, dürften eine Fläche nicht durchstossen, welche auf einer Höhe von 0.25 m über der FATO beginnt und nach aussen mit fünf Prozent ansteigt (Ziff. 3.4 der Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung»). Schliesslich müssen Spitallandeplätze mit diversen optischen Hilfen ausgestattet werden (vgl. Ziff.