b) Wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erwägung 4.d f.), sind beim Bau von Spitallandeplätzen die Bestimmungen der Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung» zu beachten. Nach Ziff. 3.2 dieser Richtlinie muss die Endanflug- und Startfläche (FATO – Final Approach and Take-off Area) eine Abmessung von mindestens D (grösste Gesamtabmessung eines Helikopters) auf D aufweisen, ausser wenn das Flughandbuch andere Werte erfordert. Sodann muss die FATO von einer Sicherheitsfläche umgeben sein. Die Sicherheitsfläche muss nicht zwingend befestigt sein.