a) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es werde nicht bestritten, dass der Landeplatz nicht alle Anforderungen der BAZL-Richtlinie erfülle. Dies heisse aber nicht, dass deswegen eine Bewilligung verweigert werden müsste, wie die Vorinstanz schliesse. Verantwortlich für die Sicherheit eines Spitallandesplatzes sei das entsprechende Spital. Die Operateure (Rega, Air Glacier etc.) prüften bei neuen oder geänderten Landeplätzen, welche betrieblichen Massnahmen