Zudem wurde im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) vom 18. Oktober 2000 bewusst darauf verzichtet, ein Netz für Spitallandeplätze festzulegen. Stattdessen wurde das BAZL beauftragt, eine entsprechende Richtlinie für die Anlage und Benützung von Spitallandeplätzen zu erlassen. Das BAZL ist dem mit der Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung» nachgekommen.19 Im Übrigen wäre die Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli auch gestützt auf Art. 57 Abs. 2 BauV verpflichtet, die Normen und Empfehlungen der Fachverbände und erst recht diejenigen des Bundes ergänzend zu beachten. 5. Flugsicherheit