e) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, gibt die Richtlinie «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung» nicht nur die Praxis des BAZL wieder. Die Bestimmungen der Richtlinie basieren auf den Standards und Empfehlungen der ICAO Anhang 14, Volume II – Heliports, welche gemäss Art. 3 Abs. 2 VIL unmittelbar anwendbar sind. Werden die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt, so kann davon ausgegangen werden, dass die von der ICAO für Helikopterlandeplätze formulierten Anforderungen erfüllt sind.18 Zudem wurde im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) vom 18. Oktober 2000 bewusst darauf verzichtet, ein Netz für Spitallandeplätze festzulegen.