Verankerung der Inhalte der Richtlinie sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, auf welche Revision es sich bezieht. Insofern sich das BAZL auf die Teilrevision des AuLaV «Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die Aussenlandeverordnung» bezieht, wird darauf hingewiesen, dass das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entschieden hat, die angedachte Revision nicht weiterzuverfolgen.17 Weitere Revisionen sind nicht bekannt.