Bei allen Bauvorhaben sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten, welche in Gesetzen, in Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie in Normen und Empfehlungen der Fachverbände umschrieben werden (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). c) Soweit das BAZL in seiner luftfahrtspezifischen Rückmeldung vom 10. Mai 2024 festhält, im Rahmen von laufenden gesetzlichen Revisionen sehe es vor, die rechtliche und somit verbindliche 16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).