b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei allen Bauvorhaben sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten, welche in Gesetzen, in Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie in Normen und Empfehlungen der Fachverbände umschrieben werden (Art.