Damit bestehe keine gesetzliche Grundlage für bauliche Einschränkungen einer Spitallandestelle. Die Richtlinie AD I-012 D «Spitallandeplätze: Grundsätze für die luftfahrtspezifische Ausgestaltung» des BAZL vom 12. Dezember 2016 sei keine gesetzliche Grundlage für einen Bauabschlag, da sie für die Privaten nicht verbindlich sei, sondern nur die Praxis des BAZL wiedergebe.