a) Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, anwendbar sei das geltende Recht, allfällige Revisionen hätten keine Vorwirkung, schon gar nicht, wenn – wie hier – die einmal angedachte Revision der AuLaV nicht weiterverfolgt werde. Der entsprechende Textbaustein in der Stellungnahme des BAZL sei nicht mehr aktuell und höchstens noch amtsinternes Wunschdenken, nicht mehr und nicht weniger. Gerade in der Bauzone sei erlaubt, was nicht verboten sei und nicht umgekehrt. Damit bestehe keine gesetzliche Grundlage für bauliche Einschränkungen einer Spitallandestelle.