Gemäss Art. 21 BewD holt die Baubewilligungsbehörde die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein. Zudem kann sie gemäss Art. 23 BewD «Sachverständige beiziehen, Bodenuntersuchungen, Materialprüfungen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen». Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anforderungen von Helikopterlandeplätzen ist eine sehr spezifische, die Kenntnisse verlangt, die bei einer Baubewilligungsbehörde nicht vorausgesetzt werden können.