Gemäss Art. 21 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass «weder Personen noch Sachen gefährdet werden». Art. 57 BauV16 präzisiert, dass bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten sind. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Die Baubewilligungsbehörde ist daher von Gesetzes wegen verpflichtet, die Sicherheit des Helikopterlandeplatzes abzuklären.