b) Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als Art. 9 VIL vorliegend nicht anwendbar ist, stellt der Helikopterlandeplatz beim Gesundheitszentrum E.________ doch, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.b), keinen Flugplatz, sondern eine Landestelle bei Spitälern nach Art. 56 VIL dar.