Lärm sowie Rotorabwind und kann zu einer Gefährdung der Sicherheit von Personen und Sachen führen. Entsprechend besteht ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Helikopterlandeplatz somit baubewilligungspflichtig. 3. Beizug des BAZL