d) Die Beschwerdegegnerin sieht vor, den Helikopterlandeplatz auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. H.________ in Richtung Südwesten an die südwestliche Parzellengrenze zu verschieben. Der neue Helikopterlandeplatz soll eine befestigte Grundfläche von rund 168.00 m2 (12.00 m x 14.00 m) aufweisen.15 Damit überschreitet er die für unbeheizte Kleinbauten zulässige Grundfläche von zehn Quadratmetern deutlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD). Zusätzlich ist der Helikopterlandeplatz von wesentlicher räumlicher Bedeutung. Der Betrieb des umstrittenen Helikopterlandeplatzes bewirkt unbestrittenermassen Lärm sowie Rotorabwind