c) Das Raumplanungsgesetz bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden dürfen (Art. 22 Abs. 1 RPG11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen «jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen» zu verstehen, «die in bestimmter Bezie- 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1 N. 19. 8 Verordnung des Bundesrats vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von