Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Helikopterlandeplatz beim Gesundheitszentrum E.________ keine Bewilligung des Bundesamts für Luftfahrt bedarf (Art. 1 Abs. 4 Bst. a AuLaV i.V.m. Art. 56 VIL) und dass die Aussenlandeverordnung nicht gilt (Art. 1 Abs. 4 Bst. a AuLaV). Der Helikopterlandeplatz muss aber gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b LFG das Raumplanungs- und das Baurecht einhalten. Ob die einzelne Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort einer Baubewilligung bedarf, bestimmt sich gemäss Botschaft zur Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes10 «nach kantonalem Recht».