Die Regelungen für Aussenlandeplätze finden sich in der Aussenlandeverordnung. Die Aussenlandeverordnung bestimmt, dass für «Landestellen bei Spitälern» Art. 56 VIL gilt und die Aussenlandeverordnung nicht gilt (Art. 1 Abs. 4 Bst. a AuLaV). Für den Helikopterlandeplatz beim Gesundheitszentrum E.________ als Landestelle bei einem Spital gilt somit Art. 56 VIL. Nach dieser Bestimmung können Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen, namentlich für Rettung und Bergung, ohne Bewilligung des Bundesamtes für Luftfahrt angelegt und benützt werden.