Zu letzterer Vorgabe hält die Botschaft zur Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes fest: «Ob die einzelne Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort einer Baubewilligung bedarf, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Zur Beurteilung eines Baugesuchs ist im kantonalen Baubewilligungsverfahren materiell Bundes- und kantonales Recht anzuwenden.»9