Dieser Helikopterlandeplatz dient dem Landen ausserhalb von Flugplätzen, also einer sog. Aussenlandung (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuLaV8). Gemäss Art. 8 Abs. 2 LFG regelt der Bundesrat, «unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung)» (Bst. a) und «welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten» (Bst. b). Zu letzterer Vorgabe hält die Botschaft zur Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes fest: «Ob die einzelne Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort einer Baubewilligung bedarf, bestimmt sich nach kantonalem Recht.