Das zuständige Bundesamt ist aber anzuhören.7 Dass der Helikopterlandeplatz beim Gesundheitszentrum E.________ keinen Flugplatz darstellt, ist unbestritten. Er bedarf daher keines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 37 LFG. Auch handelt es sich beim Helikopterlandeplatz nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m LFG.