b) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (inkl. damit zusammenhängenden Erschiessungsanlagen und Installationsplätze), werden im Plangenehmigungsverfahren des Bundes bewilligt; ein kantonales Baubewilligungs- oder Planverfahren ist nicht erforderlich. Kantonales Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 37 LFG). Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (sog. Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Plan- oder Baubewilligungsverfahren (Art. 37m LFG, Art. 29 VIL). Das zuständige Bundesamt ist aber anzuhören.7