56 VIL lasse die bewilligungsfreie Benützung der Spitallandestellen «ohne zeitliche, räumliche und zahlenmässige Einschränkungen» zu. In einem Baubewilligungsverfahren würden aber genau solche Fragen geprüft, weshalb eine Verweigerung der Baubewilligungsfähigkeit der beantragten Nutzung den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV6) verletzen würde. In einem Baubewilligungsverfahren dürfe also die Frage der Nutzung nicht geprüft werden, da das Bundesrecht dazu abschliessend die Bewilligungsfreiheit regle. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der fragliche Spitallandeplatz keine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m LFG sei.